Empfehlung zur Lohnvergütung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Landesinnung des Glaserhandwerks Hamburg am 18. November 2016
wird folgende Verbandsempfehlung ab 1. Januar 2017 wirksam.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Räumlich: | Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg |
2. Fachlich: | Alle Betriebe des Hamburger Glaserhandwerks |
3. Persönlich: | Alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Hamburger Glaserhandwerks |
§ 2 LÖHNE
Lohngruppen | Prozent | Stundenlohn |
1 Meister | 110% | 16,06€ |
2 Fachvorarbeiter | 104% | 15,18€ |
3 Glasergeselle/Ecklohn | 100% | 14,60€ |
4 Geselle | 92% | 13,43€ |
5 Junggeselle | 86% | 12,56€ |
6 Glaserhelfer | 76% | 11,10€ |
7 Helfer | 70% | 10,22€ |
Lohngruppe 1 (Meister)
Arbeitnehmer mit Meisterbrief
- Eigenverantwortliche Betreuung von Baustellen
- Beaufsichtigen und Führen von Mitarbeitern
- Verantwortungsvolle Aufgabenbereich mit eigenverantwortlichen Entscheidungen
- Übernahme der Ausbildung von Auszubildenden
Lohngruppe 2 (Fachvorarbeiter)
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung im Glaserhandwerk und mind. 5-jähriger Tätigkeit
- Selbstständige Ausführung organisatorischer Arbeiten
- Spezialkenntnisse durch umfangreiche Weiterbildung
- Übernahme von hochwertigen Tätigkeiten
Lohngruppe 3 (Glasergeselle/Ecklohn)
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung und mind. 3-jähriger Tätigkeit
- Selbstständige Ausführung von qualifizierten Arbeiten
- Erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten
Lohngruppe 4 (Geselle)
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung und mind. 2-jähriger Tätigkeit
- Ausführung von glaserspezifischen Aufgaben
- Allgemeine berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten
Lohngruppe 5 (Junggeselle)
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung im Glaserhandwerk
- Ausführung von Arbeiten, die eine Ausbildung im Glaserhandwerk erfordern
Lohngruppe 6 (Glaserhelfer)
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung im Glaserhandwerk
- Ausführung von Arbeiten unter Anleitung nach Anweisung und Anlernung
- Vorkenntnisse im Glaserhandwerk (z.B. nicht abgeschlossene Lehre)
- Geringe berufsspezifische Kenntnisse
Lohngruppe 7 (Helfer)
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung
- Ausführung von Arbeiten, die keine berufsspezifischen Kenntnisse erfordern
Die Lohngruppen 1 bis 5 setzen eine Fahrerlaubnis der Klasse B voraus.
§ 3 ARBEITSZEIT
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
§ 4 INKRAFTTRETEN UND BESCHLUSSDAUER
Diese Verbandsempfehlung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung verändert oder aufgehoben werden.
Hamburg, den 18. November 2016
Karsten Sommer | Hendrik Detlefsen |