Empfehlung zur Lohnvergütung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Landesinnung des Glaserhandwerks Hamburg am 16. Mai 2024 wird folgende Verbandsempfehlung ab 1. Juni 2024 wirksam.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Räumlich: | Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg |
2. Fachlich: | Alle Betriebe des Hamburger Glaserhandwerks |
3. Persönlich: | Alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Hamburger Glaserhandwerks |
§ 2 LÖHNE
Lohngruppen | Prozent | Stundenlohn |
1 Meister | 113% | 20,30€ |
2 Fachvorarbeiter | 105% | 18,90€ |
3 Glasergeselle/Ecklohn | 100% | 18,00€ |
4 Geselle | 96% | 17,30€ |
5 Junggeselle | 90% | 16,20€ |
6 Glaserhelfer | 74% | 13,30€ |
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Lohngruppe 1 (Meister)
Arbeitnehmer mit Meisterbrief
- Eigenverantwortliche Betreuung von Baustellen
- Beaufsichtigen und Führen von Mitarbeitern
- Verantwortungsvolle Aufgabenbereich mit eigenverantwortlichen Entscheidungen
- Übernahme der Ausbildung von Auszubildenden
Lohngruppe 2 (Fachvorarbeiter)
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung im Glaserhandwerk und mind. 5-jähriger Tätigkeit
- Selbstständige Ausführung organisatorischer Arbeiten
- Spezialkenntnisse durch umfangreiche Weiterbildung
- Übernahme von hochwertigen Tätigkeiten
Lohngruppe 3 (Glasergeselle/Ecklohn)
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung und mind. 3-jähriger Tätigkeit
- Selbstständige Ausführung von qualifizierten Arbeiten
- Erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten
Lohngruppe 4 (Geselle)
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung und mind. 2-jähriger Tätigkeit
- Ausführung von glaserspezifischen Aufgaben
- Allgemeine berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten
Lohngruppe 5 (Junggeselle)
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung im Glaserhandwerk
- Ausführung von Arbeiten, die eine Ausbildung im Glaserhandwerk erfordern
Lohngruppe 6 (Glaserhelfer)
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung im Glaserhandwerk
- Ausführung von Arbeiten unter Anleitung nach Anweisung und Anlernung
- Vorkenntnisse im Glaserhandwerk (z.B. nicht abgeschlossene Lehre)
- Geringe berufsspezifische Kenntnisse
Die Lohngruppen 1 bis 5 setzen eine Fahrerlaubnis der Klasse B voraus.
§ 3 ARBEITSZEIT
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
§ 4 INKRAFTTRETEN UND BESCHLUSSDAUER
Diese Verbandsempfehlung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung verändert oder aufgehoben werden.
Hamburg, den 16. Mai 2024
Karsten Sommer | |